Satzung

Satzung
Gemeinnütziger Verein „Wegberg hilft … e.V.“
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Wegberg hilft …“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wegberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Wegberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke”
der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden durch die ideelle und finanzielle Unterstützung Körperschaften des öffentlichen Rechts und anderer steuerbegünstigter Körperschaften.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Beiträge, Zuschüsse, Umlagen, sonstige Zuwendungen und weitere erwirtschafteter Überschüsse und Gewinne sowie deren Weiterleitung zur Förderung der in Satz 1 genannten Zwecke.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen sowie den Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem/den Vorsitzenden, der/dem/den stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern; die Zahl der Vorstandsmitglieder beträgt jedoch nicht mehr als 7 Personen.
(2) Der/die/den Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/in vertreten den Verein jeweils allein.
(3)
Die Mitwirkung im Vorstand ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden den Mitgliedern des Vorstands ersetzt.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die/den Vorsitzende und der/die/den stellvertretende Vorsitzende.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(3) Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er verteilt die Geschäfte unter sich; er bestellt insbesondere eines seiner Mitglieder zum/zur Schatzmeister/ Schatzmeisterin, der/die die Finanzgeschäfte des Vereins zu führen hat.
Die laufenden Geschäfte des Vereins werden, soweit sie nicht einem Vorstandsmitglied zur Erledigung übertragen worden sind, von der/dem Vorsitzenden geführt; sie/er ist berechtigt, in dringenden Fällen allein zu entscheiden.
Im Falle der Verhinderung wird die/der Vorsitzende durch die/den Stellvertretende/-n Vorsitzende/-n vertreten. Bei Verhinderung dieser sind der Reihe nach die Mitglieder des Vorstandes, die ihm am längsten angehören, zur Vertretung berufen.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Weise gewählt, dass diejenigen Mitglieder als gewählt gelten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Ergibt eine Abstimmung keine absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Mitgliedern, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Der Vorstand bestimmt hierzu einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, deren Wiederwahl zulässig ist, zwecks Prüfung von Jahresabschluss und Vermögensbericht des jeweiligen nächsten Geschäftsjahres; f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, g ) die Auflösung des
Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, in der Regel in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Ladung kann durch die Post oder per Textform mittels E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen bewirkt werden. Der Ladung ist die Tagesordnung beizufügen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und der Vorstand es beschließt oder, wenn wenigstens ¼ der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Änderungen der Satzung können in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden.
§ 14 Rechnungsprüfung
(1) Alsbald nach Schluss des Geschäftsjahres – spätestens bis zum 15.03. eines
jeden Jahres – sind Jahresabschluss und Vermögensbericht den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern zuzuleiten.
(2) Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen haben Jahresabschluss und Vermögensbericht nebst Belegen zu prüfen; ihnen ist Einsicht in alle Akten und Geschäftspapiere zu gewähren und Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
(3) Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen haben über ihre Tätigkeit eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen; sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Jahresabschluss und Vermögensbericht nebst Belegen sowie die Niederschrift der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen können von jedem Mitglied jeweils an den drei letzten Werktagen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung bei der/dem Schatzmeister/Schatzmeisterin eingesehen werden.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den “Wegberg Tafel e.V.“ sowie den „Pfadfinder Wegberg, Stamm Titus Brandsma Wegberg e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 17 Datenschutz und Datenverwendung
Die Mitglieder erklären sich einverstanden, dass der Verein zu den Zwecken des § 1 Ziff. 4 die beim Verein anfallenden Daten und Informationen innerhalb der datenschutzrechtlichen Grenzen speichert, verarbeitet, Dritten Einsicht gewähren und Daten im Rahmen der gesicherten Fernspeicherung an Dritte übertragen kann.
Eine Weitergabe an Dritte außerhalb der Zwecke des § 1 Ziff. 4 – insbesondere zu Werbezwecken – bedarf der gesonderten Zustimmung des jeweiligen Mitgliedes.
Dem Mitglied steht ein jederzeitiges Auskunftsrecht über die Verwendung der Daten zu. Entsprechende Anfragen sind an den Vorstand zu richten.